Pauschale Umweltaussagen
Allgemeine Ausdrücke wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ dürfen nicht verwendet werden, ohne die entsprechende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachzuweisen.
Ab dem 27. September 2026 gelten für Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern in der EU mit Umweltvorteilen werben, verschärfte Vorschriften, die Greenwashing verhindern und die Verlässlichkeit von Umweltinformationen verbessern sollen.
Global Alliance Register unterstützt Hersteller, Einzelhändler, Energieunternehmen, Entwickler, Auftragnehmer und Dienstleister durch eine strukturierte Bewertung und unabhängige Verifizierung umweltbezogener Aussagen. Wir prüfen, ob Aussagen konkret, nachweisgestützt, angemessen eingeschränkt und mit den zugrunde liegenden technischen Daten, Methoden und Umsetzungsplänen konsistent sind.
Unser Ziel ist klar: Organisationen dabei zu helfen, ihre Umweltleistung selbstbewusst zu kommunizieren und zugleich regulatorische, Reputations- und Geschäftsrisiken zu verringern.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 stärkt den EU-Rahmen für umweltbezogene Aussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 umsetzen; die nationalen Maßnahmen gelten ab dem 27. September 2026.
Der verschärfte EU-Verbraucherrechtsrahmen erfasst Umweltaussagen, Siegel und Vergleiche, die bei Verbrauchern einen irreführenden Eindruck von einem Produkt, einer Dienstleistung oder einem Unternehmen erwecken können. Organisationen sollten nachweisen können, was eine Aussage genau bedeutet, welchen Teil des Produkts oder der Tätigkeit sie abdeckt und welche belastbaren Nachweise sie stützen.
Allgemeine Ausdrücke wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ dürfen nicht verwendet werden, ohne die entsprechende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachzuweisen.
Aussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasen beruhen und ein Produkt als neutral, mindernd oder positiv in Bezug auf die Umweltauswirkungen darstellen, sind ausdrücklich eingeschränkt.
Eine Aussage sollte nicht ein ganzes Produkt, eine ganze Dienstleistung oder ein ganzes Unternehmen erfassen, wenn sich die Nachweise nur auf ein begrenztes Merkmal, eine begrenzte Tätigkeit oder eine einzelne Phase beziehen.
Freiwillige Nachhaltigkeitssiegel müssen von Behörden eingeführt werden oder auf Zertifizierungssystemen beruhen, die die geltenden Anforderungen erfüllen.
Aussagen über künftige Umweltleistung erfordern klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen, die durch einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan gestützt werden.
Vergleiche erfordern transparente Informationen zu den Produkten, Lieferanten, der Methodik, den Daten und den Annahmen, auf denen die genannte Schlussfolgerung beruht.
Aussagen zur künftigen Umweltleistung müssen durch messbare, zeitlich gebundene Verpflichtungen und einen glaubwürdigen Umsetzungsplan gestützt werden. Der Plan sollte Ziele, Meilensteine, Verantwortlichkeiten, Ressourcen, Überwachungsregelungen und weitere Elemente benennen, die zum Nachweis der Umsetzung erforderlich sind.
Die Fortschritte müssen regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung muss anschließend den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
GAR richtet jeden Auftrag an der genauen Aussage, der Zielgruppe, dem Kommunikationsmedium, den anwendbaren Kriterien und den stützenden Nachweisen aus. So werden vage Zusicherungen vermieden, und es entsteht eine klare, abgegrenzte und technisch belastbare Schlussfolgerung.
Eine erste Prüfung geplanter oder bestehender Aussagen, Symbole, Bilder, Siegel und Vergleichsbotschaften, um potenziell vage, unbelegte, unverhältnismäßige oder irreführende Aussagen zu erkennen.
Beurteilung technischer Unterlagen, Prüfergebnisse, Lebenszyklusinformationen, Berechnungen, Zertifikate, Lieferantenunterlagen und sonstiger Nachweise, die eine umweltbezogene Aussage stützen.
Unabhängige Bewertung von Netto-Null-, Emissionsminderungs-, Erneuerbare-Energien-, Kreislaufwirtschafts-, Ressourceneffizienz- und weiteren Zukunftsverpflichtungen im Hinblick auf Umsetzungspläne, Meilensteine, Ressourcen und Überwachungsregelungen.
Planmäßige Verifizierung berichteter Fortschritte gegenüber Umweltzielen, einschließlich Leistungsdaten, Kontrollprozessen, Abweichungen, Korrekturmaßnahmen und überarbeiteten Prognosen.
Technische Bewertung von Aussagen zu CO₂, Emissionen und erneuerbarer Energie, einschließlich Systemgrenzen, Basislinien, Methodik, Abdeckung der Wertschöpfungskette und Behandlung von CO₂-Gutschriften.
Prüfung von Aussagen, wonach ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Organisation sauberer, CO₂-ärmer, effizienter, besser recycelbar oder anderweitig umweltfreundlicher ist als eine Alternative.
Bewertung freiwilliger Nachhaltigkeitssiegel und der zugrunde liegenden Zertifizierungsregelungen anhand der geltenden Erwartungen an Transparenz, Unabhängigkeit, Überwachung und Governance.
Abgleich von Website-Inhalten, Verpackungen, Werbung, Ausschreibungen und Unternehmenskommunikation mit den Nachweisen in der Beleg-Dokumentation der Organisation.
Je nach Aussage und vereinbarten Verifizierungskriterien kann die Bewertung die folgenden Nachweise und Kontrollen umfassen.
Die genaue Aussage, den Kommunikationskanal, die Zielgruppe, den Produktumfang, den geografischen Markt und die beabsichtigte Verwendung des Verifizierungsergebnisses festlegen.
Einschlägige EU- und nationale Anforderungen, Normen, Programmregeln, vertragliche Anforderungen und vereinbarte, vom Kunden definierte Kriterien ermitteln.
Stützende Daten, Berechnungen, Prüfungen, Methoden, Annahmen, Managementkontrollen und Umsetzungsregelungen untersuchen.
Dokumentenprüfung, Interviews, Datenrückverfolgung und – wo angemessen – Verifizierungstätigkeiten aus der Ferne oder vor Ort durchführen.
Wesentliche Abweichungen, unbelegte Elemente, erforderliche Einschränkungen und zu behebende Korrekturmaßnahmen festhalten.
Einen unabhängigen Bericht oder eine Erklärung bereitstellen, die Aussage, Kriterien, Systemgrenze, Verifizierungsansatz, Einschränkungen und Schlussfolgerung benennt.
Wo erforderlich, die Fortschritte regelmäßig verifizieren und feststellen, ob die Aussage weiterhin durch aktuelle Nachweise gestützt wird.
Je nach Aussage, beabsichtigter Verwendung und vereinbarten Kriterien kann GAR auf einschlägige Rechtsvorschriften, Programmregeln und relevante Rahmenwerke zurückgreifen, darunter:
Die anwendbaren Kriterien werden für jeden Auftrag bestätigt. Der Verweis auf eine Norm bedeutet für sich genommen nicht, dass eine Verifizierungserklärung akkreditiert ist oder im Rahmen eines bestimmten Zertifizierungssystems ausgestellt wird.
GAR verbindet die Bewertung umweltbezogener Aussagen mit praktischem Wissen über anlagenintensive Projekte, Industriebetriebe und internationale Lieferketten.
Aussagen zu erneuerbarer Energie, CO₂-armer Erzeugung, Emissionsminderung, Energieeffizienz, Speicherung, Transformationsplänen und betrieblicher Leistung.
CO₂-arme Gebäude, nachhaltige Materialien, Energieleistung, kreislauforientiertes Bauen, graue Emissionen und umweltbezogene Projektverpflichtungen.
Methanreduzierung, CO₂-ärmere Betriebe, Emissionsintensität, CO₂-Management, Transformationsprojekte und Ziele zur Umweltleistung.
Produktfußabdruck, Ressourceneffizienz, recycelter Anteil, sauberere Produktion, Abfallreduzierung und Aussagen zu Verbesserungen in der Lieferkette.
Verpackung, Produkteigenschaften, Siegel, Recyclingfähigkeit, Langlebigkeit, Beschaffung und vergleichende Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern.
Flottenemissionen, alternative Kraftstoffe, Energieeffizienz, CO₂-ärmere Dienstleistungen und künftige Verpflichtungen zur Umweltleistung.
Die Verifizierung erfolgt mit definierter Unparteilichkeit und Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte.
Aussagen werden anhand von technischen, ökologischen, Prüf- und Leistungsnachweisen bewertet.
GAR koordiniert kompetente Ressourcen über Anlagen, Projekte und internationale Lieferketten hinweg.
Unser Ansatz berücksichtigt die Realitäten von Energie, Infrastruktur, Bau und Industriebetrieben.
Jede Schlussfolgerung legt fest, was bewertet wurde, anhand welcher Kriterien, innerhalb welcher Systemgrenze und mit welchen Einschränkungen.
Nicht jede Umweltaussage unterliegt einer verpflichtenden Verifizierung durch Dritte. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 gilt die ausdrückliche Pflicht zur regelmäßigen unabhängigen Verifizierung insbesondere für Aussagen zur künftigen Umweltleistung. Andere Umweltaussagen unterliegen weiterhin den geltenden Anforderungen an Belegbarkeit, Transparenz und Greenwashing-Vermeidung.
GAR bestätigt für jeden Auftrag die anwendbaren Kriterien, den Umfang und den Status. Eine Leistung wird nur dann als akkreditiert bezeichnet, wenn die konkrete Verifizierungstätigkeit innerhalb eines bestätigten Akkreditierungsumfangs erbracht wird. Die Verifizierung ersetzt weder Rechtsberatung noch die Verantwortung des Unternehmers für die von ihm kommunizierten Aussagen.
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